Die obligatorische Krankenpflegeversicherung bzw. die Versicherungspflicht kann sistiert werden, wenn der Dienst länger als sechzig aufeinanderfolgende Tage dauert (Art. 3 Abs. 4 KVG). Ist dies der Fall, ist die versicherte Person ab Beginn der Unterstellung unter die Militärversicherung von der Prämienbezahlung befreit (Art. 10a Abs. 2 KVV).
Während der Dienstzeit sind die Dienstleistenden auch in der Freizeit zwischen den Diensten der MV unterstellt. Diese Sistierung gilt nur für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Die Zusatzversicherungen sind davon nicht betroffen.
Damit die Krankenversicherung Kenntnis vom Militärdienst/Zivildienst hat und eine Sistierung vornehmen kann, sollte vorgängig eine Kopie des Marschbefehls/Aufgebots zugestellt werden.
Die Militärversicherung ist eine Versicherungs- und Haftungseinrichtung des Bundes für Dienstleistende in der Armee, im Zivilschutz und im Zivildienst. Sie wird im Auftrag des Bundes als eigenständiger Sozialversicherungszweig mit eigenem Gesetz von der Suva geführt.
Ab sechzig aufeinanderfolgenden Zivil/Militärdiensttagen kann die obligatorische Krankenversicherung sistiert werden.