DOCMED – Hausarztmodell

DOCMED ist das Hausarztmodell der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Bei gesundheitlichen Problemen wenden Sie sich immer zuerst an Ihren Hausarzt.

Mit dem Hausarztmodell DOCMED besuchen Sie bei gesundheitlichen Anliegen zuerst Ihren vertrauten Hausarzt (siehe Liste) und sparen dabei Prämien. Er kennt Ihre Krankengeschichte und das optimale Vorgehen für Ihre Behandlung. Gemeinsam mit Ihnen legt Ihr Arzt die Behandlung fest und überweist Sie bei Bedarf an einen Spezialisten oder an ein Spital.

 

Nur in folgenden Ausnahmefällen ist Ihr Hausarzt nicht Ihre erste Anlaufstelle, wenn es sich um diese Situationen handelt:

  • Notfälle
  • Behandlung durch Gynäkologe/Gynäkologin
  • Behandlung durch Augenarzt/-ärztin
  • Behandlung durch Kinderarzt/-ärztin für Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr

Ambulante Behandlungen durch Spezialisten, Chiropraktoren und medizinisches Hilfspersonal (Krankenschwestern, Physiotherapeuten, usw.), sofern vom Hausarzt überwiesen/ volle Deckung am Wohn- oder Arbeitsort.

Bei einem Notfall erhalten Sie in den EU/EFTA-Staaten gegen Vorweisen der Versichertenkarte Leistungen nach dem Tarif des jeweiligen Landes. In allen übrigen Staaten erstatten wir maximal das Doppelte des in der Schweiz versicherten Betrages.

An eine ärztlich verordnete Badekur wird für höchstens 21 Tage pro Jahr ein Beitrag von 10 Franken pro Tag vergütet, wenn diese in einem zugelassenen Heilbad durchgeführt wird. 

Bedingungen:

– Badekur ist ärztlich verordnet.

– Badekur muss aus medizinischen Gründen stattfinden.

– Ort der Badekur ist ein anerkanntes Heilbad.

Bei der Betreuung zu Hause wird der erwartete Pflegebedarf aufgrund des erforderlichen Zeitaufwands von Pflegefachkräften bestimmt. Die Vergütung erfolgt gemäss des gesetzlich festgelegten Beitrags in Schweizer Franken. Voraussetzung ist, dass die Spitex (Hauskrankenpflege) ärztlich verordnet ist und die ausgewählte Spitex-Organisation oder Pflegefachkraft qualifiziert und anerkannt ist.

Sie erhalten die Kosten bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag. Die Kostenübernahme erfolgt, wenn ein Arzt ein Hilfsmittel verordnet, das in der Mittel- und Gegenstandsliste (MiGeL) aufgeführt ist (z.B. Blutzuckermessgeräte, Krücken, Stützstrümpfe). Zudem sind die Hilfsmittel bei einer zugelassenen Abgabestelle zu beziehen.

Sie erhalten Beiträge an die Kosten für folgende Methoden der Alternativmedizin:

– Akupunktur

– Phytotherapie

– Anthroposophische Medizin

– Arzneimitteltherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM)

– Klassische Homöopathie

Voraussetzung:

Ihr Arzt oder Ihre Ärztin besitzt einen anerkannten Fähigkeitsausweis der Schweizer Ärztegesellschaft (FMH) für diese Methoden.

Sie erhalten die Kosten für ärztlich verordnete Medikamente, die in der Spezialitätenliste aufgeführt sind.

Sind mehrere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung aufgeführt, kann der Selbstbehalt 40% betragen.

Die Grundversicherung übernimmt die Kosten für einen Aufenthalt im Pflegeheim, wobei der Tarif nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit festgelegt wird, der beim Eintritt abgeklärt wird. Pensionskosten für Unterkunft und Verpflegung werden jedoch nicht von der Grundversicherung übernommen und müssen privat getragen werden.

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten verschiedener Massnahmen, die der Gesundheitsvorsorge (Prävention) dienen, wie insbesondere: Impfungen, gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen, Mammographie, Darmkrebsvorsorge etc. 

Die Voraussetzungen sind in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) definiert.

Gerne informieren wir Sie persönlich darüber, welche Vorsorgemassnahmen aus der Grundversicherung vergütet werden.

Bis zum 18. Lebensjahr CHF 180.- pro Jahr, mit ärztlicher Verordnung

Aufenthalt und Behandlung in Akutspital nach Überweisung durch den Hausarzt / volle Deckung in der allgemeinen Abteilung eines Akutspitals im Wohnkanton (gemäss Spitalliste).

Medizinisch notwendige Notfalltransporte / Rettungen / 50%, maximal CHF 500.- pro Jahr für Transportkosten / 50%, maximal CHF 5'000.- pro Jahr für Rettungs- und Bergungskosten

Unfallbedingte Zahnschäden / volle Deckung
Bei schwerer Erkrankung des Kausystems / volle Deckung

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