Pflege
Akut und Übergangspflege
Bei einer Akutpflege oder Übergangspflege erhalten Sie die Pflegekosten während bis zu 14 Tagen pro Ereignis. Die Pensionskosten (Unterkunft und Verpflegung) dürfen wir aus der Grundversicherung nicht übernehmen.
Sie erhalten CHF 90.– pro Tag während bis zu 14 Tagen pro Kalenderjahr für die Pensionskosten (Unterkunft und Verpflegung) während einer stationären Akutpflege und Übergangspflege in einem Pflegeheim.
Voraussetzungen:
- Die Akutpflege oder Übergangspflege wird Ihnen von einem Arzt verordnet.
- Die Akutpflege oder Übergangspflege findet direkt im Anschluss an einen Spitalaufenthalt statt.
Sie erhalten CHF 120.– pro Tag während bis zu 14 Tagen pro Kalenderjahr für die Pensionskosten (Unterkunft und Verpflegung) während einer stationären Akutpflege und Übergangspflege in einem Pflegeheim.
Voraussetzungen:
- Die Akutpflege oder Übergangspflege wird Ihnen von einem Arzt verordnet.
- Die Akutpflege oder Übergangspflege findet direkt im Anschluss an einen Spitalaufenthalt statt.
Sie erhalten CHF 240.– pro Tag während bis zu 14 Tagen pro Kalenderjahr für die Pensionskosten (Unterkunft und Verpflegung) während einer stationären Akutpflege und Übergangspflege in einem Pflegeheim.
Voraussetzungen:
- Die Akutpflege oder Übergangspflege wird Ihnen von einem Arzt verordnet.
- Die Akutpflege oder Übergangspflege findet direkt im Anschluss an einen Spitalaufenthalt statt.
Sie erhalten CHF 120.– pro Tag während bis zu 14 Tagen pro Kalenderjahr für die Pensionskosten (Unterkunft und Verpflegung) während einer stationären Akutpflege und Übergangspflege in einem Pflegeheim.
Voraussetzungen:
- Die Akutpflege oder Übergangspflege wird Ihnen von einem Arzt verordnet.
- Die Akutpflege oder Übergangspflege findet direkt im Anschluss an einen Spitalaufenthalt statt.
Sie erhalten CHF 180.– pro Tag während bis zu 14 Tagen pro Kalenderjahr für die Pensionskosten (Unterkunft und Verpflegung) während einer stationären Akutpflege und Übergangspflege in einem Pflegeheim.
Voraussetzungen:
- Die Akutpflege oder Übergangspflege wird Ihnen von einem Arzt verordnet.
- Die Akutpflege oder Übergangspflege findet direkt im Anschluss an einen Spitalaufenthalt statt.
Sie erhalten CHF 100.– pro Tag während bis zu 14 Tagen pro Kalenderjahr für die Pensionskosten (Unterkunft und Verpflegung) während einer stationären Akutpflege und Übergangspflege in einem Pflegeheim.
Voraussetzungen:
- Sie haben auch das optionale FLEX Ergänzungsmodul abgeschlossen.
- Die Akutpflege oder Übergangspflege wird Ihnen von einem Arzt verordnet.
- Die Akutpflege oder Übergangspflege findet direkt im Anschluss an einen Spitalaufenthalt statt.
Haushaltshilfe
Vereinbarter Beitrag an ärztlich verordnete Haushaltshilfe. Bei ärztlicher Verordnung werden nach einem akuten stationären Spitalaufenthalt aus den Spitalversicherungen für kurze Zeit, je nach Diagnose, Leistungen vergütet:
Nach einem akuten stationären Spitalaufenthalt erhalten Sie CHF 30.– pro Tag während bis zu 30 Tagen pro Kalenderjahr für eine ärztlich verordnete Haushaltshilfe.
Nach einem akuten stationären Spitalaufenthalt erhalten Sie CHF 100.– pro Tag während bis zu 30 Tagen pro Kalenderjahr für eine ärztlich verordnete Haushaltshilfe.
Nach einem akuten stationären Spitalaufenthalt erhalten Sie CHF 200.– pro Tag während bis zu 30 Tagen pro Kalenderjahr für eine ärztlich verordnete Haushaltshilfe.
Nach einem akuten stationären Spitalaufenthalt erhalten Sie CHF 60.– pro Tag während bis zu 30 Tagen pro Kalenderjahr für eine ärztlich verordnete Haushaltshilfe.
Nach einem akuten stationären Spitalaufenthalt erhalten Sie CHF 90.– pro Tag während bis zu 30 Tagen pro Kalenderjahr für eine ärztlich verordnete Haushaltshilfe
Nach einem akuten stationären Spitalaufenthalt erhalten Sie CHF 50.– pro Tag während bis zu 30 Tagen pro Kalenderjahr für eine ärztlich verordnete Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass Sie auch das optionale FLEX Ergänzungsmodul abgeschlossen haben
Bei ausgewiesener Pflegebedürftigkeit erhalten Sie Leistungen bis zur Höhe der versicherten Tagespauschale die von der Grundversicherung nicht gedeckten Kosten für eine ärztlich verordnete Haushaltshilfe, sobald die vereinbarte Wartefrist abgelaufen ist.
Voraussetzungen: Sie beziehen Pflegeleistungen aus der Grundversicherung von durchschnittlich mehr als 60 Minuten pro Tag. Sie erhalten die Haushaltshilfe von einem anerkannten Leistungserbringer.
Sie können die ungedeckten Kosten für die Haushalthilfe klar nachweisen.
Bei ausgewiesener Pflegebedürftigkeit erhalten Sie das vertraglich vereinbarte Taggeld, über das Sie völlig frei (ohne Nachweispflicht) verfügen können – beispielsweise für eine Haushaltshilfe.
Die Höhe des ausbezahlten Taggeldes richtet sich nach der gewählten Variante und dem Grad Ihrer Pflegebedürftigkeit.
Voraussetzungen:
Ein Arztzeugnis bestätigt, dass Sie mehr als 6 Monate lang auf Pflege angewiesen sind. Der Grad Ihrer Pflegebedürftigkeit beträgt mindestens 25%.
Spitex
Wenn Sie nach einer Operation oder aufgrund einer Krankheit der Pflege zu Hause bedürfen, leistet die Obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten und aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs erbrachten, pflegerischen Leistungen (z.B. Spritzen verabreichen, Verband wechseln, Wunden reinigen und versorgen, Puls- und Blutdruck messen, Beratung bei der Einnahme von Medikamenten und beim Gebrauch medizinischer Geräte, Fusspflege bei Diabetikern). In der Regel haben Sie einen bestimmten, betraglich begrenzten Teil der Pflegekosten selber zu übernehmen. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Spitexorganisation. Die Beiträge an die Pflegekosten unterliegen wie die übrigen Leistungen der Krankenversicherung der Kostenbeteiligung.
Voraussetzung ist, dass die gewählte Spitex-Organisation oder Pflegefachperson qualifiziert und anerkannt ist.
Achtung:
Die Kosten für Haushalthilfen (z.B. Kochen, Putzen, Einkaufen) übernimmt die obligatorische Krankenversicherung nicht. Hierfür hat grundsätzlich die versicherte Person aufzukommen. Ein Teil der Haushaltshilfe kann aber über Zusatzversicherungen gedeckt werden.
Pflegeheim
Die Kosten für Kost und Logis übernimmt die obligatorische Krankenversicherung nicht.
Mit einer Zusatzversicherung CURA oder VIVANTE haben Sie die Möglichkeit, Kosten zu versichern, die über die Grundversicherung hinaus gehen.
Wenn Sie nach einer Operation oder aufgrund einer Krankheit der Pflege in einem Pflegeheim bedürfen, leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten und aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs erbrachten pflegerischen Leistungen (z.B. Spritzen verabreichen, Verband wechseln, Wunden reinigen und versorgen, Puls- und Blutdruck messen, Beratung bei der Einnahme von Medikamenten und beim Gebrauch medizinischer Geräte, Fusspflege bei Diabetikern). In der Regel haben Sie einen bestimmten, betraglich begrenzten Teil der Pflegekosten selber zu übernehmen, die verbleibenden ungedeckten Pflegekosten decken die Wohnkantone/-gemeinden. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Wohngemeinde oder im Pflegeheim. Die Beiträge an die Pflegekosten unterliegen wie die übrigen Leistungen der Krankenversicherung der Kostenbeteiligung.
Die Kosten für den eigentlichen Aufenthalt in Pflegeheimen (d.h. Kost und Logis) übernimmt demgegenüber die obligatorische Krankenversicherung nicht.
Bei ausgewiesener Pflegebedürftigkeit erhalten Sie bis zur Höhe der versicherten Tagespauschale die von der Grundversicherung nicht gedeckten Hotelleriekosten (Unterkunft und Verpflegung) im Pflegeheim, sobald die vereinbarte Wartefrist abgelaufen ist.
Voraussetzungen:
- Sie beziehen Pflegeleistungen aus der Grundversicherung von durchschnittlich mehr als 60 Minuten pro Tag.
- Sie erhalten die stationären Pflegeleistungen von einem durch das Krankenversicherungsgesetz (KVG) anerkannten Leistungserbringer.
- Der stationäre Aufenthalt erfolgt in einer anerkannten Einrichtung (z.B. Pflegeheim) in der Schweiz.
- Sie können die ungedeckten Kosten für die Hotellerie klar nachweisen
Sie gelten als pflegebedürftig, wenn Sie infolge Krankheit oder Unfall für die nachfolgenden alltäglichen Lebensverrichtungen für mindestens 6 Monate erheblich auf die Hilfe von Dritten angewiesen sind:
- Essen
- Körperpflege und Ankleiden
- Toilette benützen
- Aufstehen und Gehen
- Treppensteigen
Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird von einer unabhängigen Fachperson nach einem standardisierten Index festgelegt. Es sind vier Einstufungen möglich: 25%, 50%, 75% oder 100%.
Ab 25 Punkten erhalten Sie 25% des Taggeldes.
Bei ausgewiesener Pflegebedürftigkeit erhalten Sie das vertraglich vereinbarte Taggeld, über das Sie völlig frei (ohne Nachweispflicht) verfügen können – beispielsweise für ungedeckte Hotelleriekosten (Unterkunft und Verpflegung) im Pflegeheim.
Die Höhe des ausbezahlten Taggeldes richtet sich nach der gewählten Variante und dem Grad Ihrer Pflegebedürftigkeit.
Voraussetzungen:
Ein Arztzeugnis bestätigt, dass Sie mehr als 6 Monate lang auf Pflege angewiesen sind.
Der Grad Ihrer Pflegebedürftigkeit beträgt mindestens 25%.
Mahlzeitendienst
Bei ausgewiesener Pflegebedürftigkeit erhalten Sie das vertraglich vereinbarte Taggeld, über das Sie völlig frei (ohne Nachweispflicht) verfügen können – beispielsweise für einen Mahlzeitendienst.
Die Höhe des ausbezahlten Taggeldes richtet sich nach der gewählten Variante und dem Grad Ihrer Pflegebedürftigkeit.
Voraussetzungen:
- Ein Arztzeugnis bestätigt, dass Sie mehr als 6 Monate lang auf Pflege angewiesen sind.
- Der Grad Ihrer Pflegebedürftigkeit beträgt mindestens 25%.